Schwerpunktstaatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaft, die gemäß § 143 Abs. 4 GVG durch die Generalstaatsanwaltschaft oder Landesjustizverwaltung für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen oder die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen eingerichtet wird. Die
örtliche Zuständigkeit erstreckt sich dabei auf alle Bezirke, für die ihr diese Sachen zugewiesen sind. Verbreitet sind Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen.

Zur besseren Aufklärung und Verfolgung bestimmter Straftaten kann gem. § 143 IV GVG eine S. eingerichtet werden, deren Zuständigkeit sich über mehrere Land- oder Oberlandesgerichtsbezirke erstreckt. Bisher gibt es solche nur für Wirtschaftsstrafsachen; die Einrichtung einer S. zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität wird erwogen.




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