Sekundärebene

, Polizeirecht: Entscheidung über die Kosten und eine etwaige Entschädigungspflicht des Betroffenen für das polizeiliche Handeln auf der Sekundärebene. Anders als auf der Primärebene gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Härten für den Betroffenen durch Entschädigung oder die Aufhebung der gesetzlichen Kostentragungspflicht abzufangen, die auf dem Bedürfnis zu effektivem Handeln beruhen. Dies geschieht etwa bei der ex ante Bewertung des unechten Anscheinsstörers und Verdachtsstörers. Besonders deutlich tritt dieser Gedanke auch in § 45 Abs. 1 MEPo1G zutage, wo der Nichtstörer Ersatz der ihm entstandenen Schäden verlangen kann, obwohl seine Inanspruchnahme nach § 6 MEPo1G rechtmäßig war. Diese Pflicht zur effektiven Gefahrenabwehr, die eine Pflicht des Nichtstörers unter engen Voraussetzungen zulässt, dominiert indes nicht mehr die Sekundärebene, sodass der Nichtstörer nicht für Kosten in Anspruch genommen werden und Entschädigung verlangen kann.




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