Selbstbelieferungsvorbehalt

Der Verkäufer einer Ware kann sich durch einen S. rechtswirksam von seiner Lieferverpflichtung aus dem Kauf (1) freizeichnen. Voraussetzung ist jedoch, dass er ein entspr. kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, aus dem seine Belieferung normalerweise sichergestellt ist.




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