Selbstvollstreckung

im Verwaltungsvollstreckungsrecht in einem doppelten Sinn verwandter Begriff. Er beschreibt zum einen die Befugnis der Exekutive, öffentlich-rechtliche Pflichten ohne gerichtlichen Vollstreckungstitel und ohne Einschaltung spezieller Vollstreckungsorgane selbst zwangsweise durchzusetzen ( Verwaltungsvollstreckung). Er beschreibt zum anderen den Grundsatz im Verwaltungszwangsverfahren, dass Verwaltungsakte, die auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, von der Behörde vollstreckt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Vollzugsbehörde). Von der Vollstreckung privatrechtlicher Ansprüche unterscheidet sich die Verwaltungsvollstreckung damit in zweifacher Hinsicht: Zum einen kann sich die Exekutive durch den Erlass eines Verwaltungsaktes selbst, also ohne Einschaltung eines Gerichts, einen Vollstreckungstitel verschaffen. Zum anderen nimmt sie auch die Vollstreckungshandlungen selbst vor, ist also anders als der Vollstreckungsgläubiger im Privatrecht nicht auf die Einschaltung spezieller Vollstreckungsorgane angewiesen.




Vorheriger Fachbegriff: Selbstverwaltungskörperschaft | Nächster Fachbegriff: Selbstvornahme


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen