Sitzungspolizei

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gerichtsverhandlung obliegt dem Vorsitzenden. Durch Beschluss des Gerichts können ungehorsame Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder Zuhörer aus dem Sitzungsraum entfernt, zur Haft abgeführt und bis zu 24 Stunden festgehalten werden. Ferner kann das Gericht gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, eine Ordnungsstrafe in Geld (bis zu 1000 EUR) oder bis zu 3 Tagen Haft festsetzen und sofort vollstrecken lassen (§§ 176ff. Gerichtsverfas- sungsG).

Ordnungsmittel, Sitzung Lit.: Kaehne, T., Die Anfechtung sitzungspolizeilicher Maßnahmen, 2001

ist die - als solche überholte - Bezeichnung für die prozessuale Tätigkeit, die dazu dient, die äußere Ordnung in einer gerichtlichen Sitzung aufrechtzuerhalten. Sie obliegt dem Vorsitzenden (§ 176 GVG). Hierzu kann er allen im Sitzungsraum anwesenden Personen, also auch den Verfahrensbeteiligten, Anordnungen geben (z. B. das Wort entziehen). Wird diesen nicht Folge geleistet, so können die Personen aus dem Sitzungsraum entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt werden (gegenüber Verfahrensbeteiligten nur auf Grund Gerichtsbeschlusses, § 177 GVG). Der Vorsitzende kann ferner bei Ungebühr Ordnungsmaßnahmen treffen bzw. bei Verfahrensbeteiligten entsprechende Beschlüsse des Gerichts herbeiführen und sie unmittelbar vollstrecken lassen (§ 178 GVG).




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