Sitzverteilung

(§ 6 BWG) ist im Wahlrecht die Aufteilung der Mandate (Sitze) der Abgeordneten eines Parlaments oder der Mitglieder eines anderen Gremiums. Sie erfolgt meist nach dem d’Hondtschen Höchstzahl verfahren, (im Bundestag Deutschlands) nach dem Hare-Niemeyersehen Sitzverteilungsverfahren oder nach dem St. Lague-Schepersschen Sitzzuteilungsverfahren. Nach § 6 BWG werden für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen der Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis infolge Mehrheit erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der ohne Landesliste kandidierte. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die ohne Landesliste kandidierten oder von einer nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen werden. Die verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der Zweitstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat, durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.




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