Soldatenlaufbahn

Die Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten (Soldaten) sind in der SoldatenlaufbahnVO i. d. F. v. 4. 5. 2005 (BGBl. I 1244) m. Änd. geregelt. Sie unterscheidet zwischen den Laufbahngruppen der Mannschaften (§§ 8-10), der Unteroffiziere (§§ 11-22) und der Offiziere (§§ 23-43) sowie innerhalb der Laufbahngruppen zwischen Truppendienst und Fachdiensten (Truppen-, Sanitäts-, Militärmusikdienst, militärgeographischer und militärfachlicher Dienst). Voraussetzung für die Einstellung als Offizieranwärter sind grundsätzlich ein Eintrittsalter zwischen 17 und 25 Jahren und das Reifezeugnis oder ein entsprechender Bildungsstand. Ausnahmebewilligungen durch den Bundespersonalausschuss sind möglich (vgl. § 45 SLV, § 27 VIII SoldatenG).




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