Sozialwahlen

werden die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Träger der Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger) sowie von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen genannt. Sie sind frei und geheim. Sie finden alle 6 Jahre auf Grund von Vorschlägen der Gewerkschaften und von selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Arbeitgebervereinigungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Ihre Durchführung obliegt dem Bundeswahlbeauftragten, den Landeswahlbeauftragten und dem Versicherungsamt (§§ 45 ff. SGB IV). WahlO für die Sozialversicherung - SVWO - i. d. F. vom 28. 7. 1997 (BGBl. I 1946) m. Änd.




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