Sozietät

Gesellschaft, Genossenschaft, Verband. Beispiel: mehrere Rechtsanwälte schliessen sich zu einer S. zusammen.

Gesellschaft (des bürgerlichen Rechts, z. B. Anwaltssozietät, S. zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer), Partnerschaft Lit.: Kraus, S./Senft, K. u.a., Sozietätsrecht, 2. A. 2006; Handbuch des Sozietätsrechts, hg.v. Henssler, M. u.a., 2001; Trinkner, R., Sozietätsverträge, 5. A. 1999, 6. A. 2007; Schmidt, K., Die Sozietät als Sonderform der BGB-Gesellschaft, NJW 2005, 2801

Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Rechtsanwälten, aber auch Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung (§ 59a BRAO). Die Sozietät hat eine gemeinschaftliche Kanzlei und tritt nach außen hin gemeinschaftlich auf. Es handelt sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Anwaltsvertrag mit dem Mandanten bezieht sich regelmäßig nicht nur auf den einzelnen, das Mandat entgegennehmenden Anwalt, sondern auf die gesamte Sozietät, im Zweifel auch auf später eintretende Sozietätsmitglieder (BGHZ 124, 47).
Anders als bei der Sozietät praktizieren die Mitglieder einer Bürogemeinschaft (§ 59 a Abs. 3 BRAO) voneinander unabhängig. Sie nutzen lediglich Einrichtungen und gegebenenfalls auch Personal gemeinschaftlich.
Andere Formen anwaltlicher Zusammenarbeit in Gesellschaften sind die Partnerschaft, die Rechtsanwaltsgesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 59 c tf. BRAO) und die Aktiengesellschaft (BayObLG NJW 2000, 1647).

ist ein Zusammenschluss in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Gemeinschaft (z. B. mehrere Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis). Insbes. nennt man S. die Vereinigung mehrerer Rechtsanwälte untereinander oder mit Angehörigen anderer freier Berufe (z. B. Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, § 59 a BRAO) zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (1). Ein Anwaltsvertrag kommt dann regelmäßig mit allen in der S. verbundenen Anwälten, die als Gesamtschuldner (Gesamtschuld) haften (Beschränkung auf das die Sache bearbeitende Mitglied der S. ist zulässig, § 51 a II BRAO), zustande (anders bei bloßer Bürogemeinschaft). Darüber hinaus können sich Angehörige freier Berufe auch zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen (s. dort auch zur GmbH oder AG für freie Berufe sowie zur sog. Sternsozietät).




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