Sperrjahr

wird die einjährige Frist genannt, die bei der Liquidation einer AG, GmbH oder Genossenschaft nach dem Aufruf der Gläubiger verstrichen sein muss, ehe die Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter (Aktionäre, Genossen) beginnen darf (§ 272 AktienG § 73 GmbHG, § 90 GenossenschaftsG).

Bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft darf das verbleibende Vermögen an die Aktionäre erst verteilt werden, wenn mindestens ein Jahr seit dem Tag der dritten Bekanntmachung mit Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche gegen die AG vergangen ist (§ 272 AktG). Entsprechendes gilt bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 73 GmbHG) und der Genossenschaft (§ 90 GenG).




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