Spielgerätesteuer

ist eine örtliche Aufwandsteuer (Gemeindeabgaben), die das Aufstellen von Spielgeräten besteuert. Sie ist als Landesgesetz gemäß Art. 105 II a GG zulässig (BFH BStBl. II 1996, 538) und wird z. B. in Hamburg erhoben.




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