Sportunfall

Bei vielen Sportarten besteht ein erhöhtes Verletzungsrisiko.
Mannschaftssport
Verletzt ein Sportler einen anderen im Rahmen eines sportlichen Wettkampfes, stellt dies tatbestandsmäßig eine Körperverletzung dar. Dennoch kommt eine Bestrafung nicht in Betracht, wenn die Verletzung fahrlässig im Spieleifer beigebracht wurde, denn bei bestimmten Sportarten gehen die Sportler bewusst ein gewisses Verletzungsrisiko ein. Nicht von dieser Einwilligung gedeckt ist allerdings eine vorsätzliche Überschreitung der Regeln, die für die betreffende Sportart gelten. Wenn also eine Verletzung auf einen besonders schwerwiegenden Regelverstoß zurückzuführen ist oder dem Mitspieler sogar absichtlich zugefügt wurde, kann dies ein Strafverfahren zur Folge haben.
Einzelsportarten
Bei Einzelsportarten wie Skifahren, Gleitschirmfliegen o. A. kann keine "Einwilligung zur Verletzung" erteilt werden, da kein von vornherein bestimmter Kreis von Mitspielern, also potenziellen Verletzern, vorhanden ist. Aber auch bei diesen Sportarten gelten bestimmte verbindliche Regeln. Für die Skifahrer gelten z. B. die FIS-Regeln. Diese haben zwar keinen Gesetzescharakter, werden jedoch vor Gericht als Maßstab angewandt. Kommt es zu einem Zusammenstoß zweier Skifahrer auf der Piste und hat einer der beiden gegen eine FIS-Regel verstoßen, so kann das für diesen eine Bestrafung wegen (fahrlässiger) Körperverletzung nach sich ziehen.
Mangelhafte Sportgeräte und -anlagen
Eine Verurteilung wegen Körperverletzung kann auch dann in Betracht gezogen werden, wenn der
Hersteller eines Sportgerätes in vorwerfbarer Weise an der Verletzung eines Sportlers mitgewirkt hat, wenn also etwa wegen eines Materialschadens das Fluggerät eines Drachenfliegers in der Luft zu Bruch geht.
Auch wer eine Sportanlage oder eine Skipiste betreibt, haftet in zumutbarem Umfang für einen ordnungsgemäßen Zustand der betreffenden Anlage. So ist er z.B. verpflichtet, für Absperrungen bei Gletscherspalten zu sorgen und Warnhinweisschilder an Gefahrenstellen aufzurichten.
Zuschauer bei Sportereignissen
In gewissem Umfang akzeptieren auch die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen die Möglichkeit einer eigenen Gefährdung. So kann beispielsweise beim Fußball, Handball oder Tennis ein Ball ins Publikum fliegen und dort einen Menschen verletzen und bei Sportarten wie Auto- oder Motorradrennen können Zuschauer in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn es zu einem Unfall kommt. In den meisten Fällen scheidet dann eine Haftung des verursachenden Sportlers aus, da die Zuschauer von der Gefährdung wissen und sie bewusst in Kauf nehmen.




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