Stückgüterfrachtvertrag

Seefrachtvertrag über die Beförderung einzelner Güter (Stückgüter, § 556 Nr. 2
HGB). Im Gegensatz zu einem Seefrachtvertrag über
ein Schiff im Ganzen, einen Teil oder einen bestimmten Raum in einem Schiff bestehen für den Stückgüterfrachtvertrag Sondervorschriften bezüglich der Abladung der Stückgüter (§§ 588-590 HGB) und der Löschung (§ 604 HGB).

ist ein Seefrachtvertrag, der sich auf einzelne Güter (Stückgüter, § 556 Nr. 2 HGB) und nicht auf das ganze Schiff, einen Teil oder einen Raum desselben bezieht. Für den S. gelten Sondervorschriften für die Abladung (§§ 588-590 HGB) und für die Löschung (§ 604 HGB).




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