Staatsbankrott

eine Ausnahmesituation, in der z.B. das Dritte Reich bei Kriegsende sich befand. Die Abwicklung eines Staatsbankrotts muss sich in erster Linie auf die Schaffung einer neuen Existenzgrundlage für die Zukunft und nicht etwa auf die Abrechnung über Vergangenes richten. Als Basis des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbaus sind zunächst die öffentlichen Finanzen zu sanieren. Dabei können die gesetzlichen Regelungen zur Bereinigung der Hinterlassenschaft des bankrott gegangenen Staates nicht an den Massstäben gemessen werden, wie sie nach der Eigentumsgarantie des GG gelten, da andernfalls der staatliche Wiederaufbau unmöglich würde. Im Zusammenhang mit der Europäischen Union und der Gemeinschaftswährung Euro rückt der Staatsbankrott wieder verstärkt in den Fokus.

liegt vor, wenn der Staat seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sei es infolge Zahlungsunfähigkeit (das sind geschichtlich die Hauptfälle) oder aber aus Rechtsgründen, so wenn die Verbindlichkeit bestritten wird, oder aus politischen Motiven, insbes. wenn beim Wechsel der Machtverhältnisse die Verbindlichkeiten aus früheren Zeiten grundsätzlich negiert werden. Von „verschleiertem“ S. spricht man, wenn der Staat seine Verbindlichkeiten zwar nominell erfüllt, aber nur mittels entwerteten Geldes, sei es - wie in früheren Zeiten - durch Münzverschlechterung, sei es im Zuge einer allgemeinen Geldentwertung. Der S. führt nicht zur Beendigung der Existenz des betreffenden Staates. Konsequent bestimmt daher § 12 InsO, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder eines Landes unzulässig ist (s. a. Insolvenzfähigkeit).




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