Stadtumbau

Mit den Vorschriften über den S. in § 171 a BauGB reagierte der Gesetzgeber auf die Notwendigkeit, die Siedlungsflächen insbesondere im Beitrittsgebiet im Hinblick auf den Bevölkerungsrückgang zu reduzieren. Nach § 171 a II BauGB soll mit S.maßnahmen auf erhebliche städtebauliche Funktionsverluste reagiert werden; diese liegen vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen vor allem für Wohnzwecke besteht oder zu erwarten ist. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit nutzen, den Rückbau und den Lastenausgleich zwischen den beteiligten Eigentümern durch Verträge zu regeln (§ 171 c BauGB).




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