Steuergerechtigkeit

in einem allgemeinen Sinne betrifft die Frage, ob der Steuergesetzgeber durch unmittelbaren Rückgriff auf die Idee der Gerechtigkeit richtige Massstäbe für eine ,gerechte\' Zumessung der Steuerlast gewinnen kann. Hier ist grösste Skepsis geboten. So sind z.B. geflügelte Formeln wie "Jedem das Seine" oder "Jedem das Gleiche" oder "Jedem nach seinen Bedürfnissen" wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit keineswegs praxisfähig. Auch die Gerechtigkeitspostulate des Naturrechts scheiden wegen ihrer widersprüchlichen Vielfalt als schlüssiger Massstab der Steuerbelastung aus.
Was Gerechtigkeit ist, scheint diesseits des Abstrakten und Formalen von keiner Philosophie zwingend feststellbar zu sein. Die konkreten Bestimmungen der Gerechtigkeit beruhen letztlich auf irrationalen und metajuristischen Wertentscheidungen, die untereinander erheblich differieren und allgemeiner Anerkennung nicht zugänglich sind. Dies gilt in besonderem Masse für die Steuergerechtigkeit als materialer Massstab einer richtigen Lastenverteilung. Schon ein erster Durchblick zeigt unversöhnliche Gegensätze zufolge grundverschiedener Besteuerungsideale im Widerschein sozialkonservativer, sozialreformatorischer und sozialrevolutionärer Politiken. Angesichts der Unbestimmtheit, Abstraktheit und Irrationalität all dieser Steuergerechtigkeitslehren nimmt es nicht wunder, dass in das inhaltliche Vakuum allerlei Ideologien, Ressentiments und Gruppeninteressen einfliessen, die sich als Forderungen einer gerechten Verteilung der Steuerlast rationalisieren.
Hingegen ist Steuergerechtigkeit in einem engeren justiziablen Sinne die Verfassungsmässigkeit namentlich der Steuergesetzgebung, besonders in Gestalt strenger Beachtung der Grundrechte. Abgesehen von den durch den allgemeinen Gleichheitssatz verbotenen steuerlichen Privilegierungen und Diskriminierungen wird aus dem Verfassungsgrundsatz gleicher Lastenverteilung eine - im Grundgesetz nicht ausdrücklich bestimmte - Steuerpflicht nach der persönlichen Leistungsfähigkeit hergeleitet. Demgemäss werden z.B. höhere Einkünfte nicht nur proportional, sondern auch .progressiv\' stärker durch höhere Steuersätze belastet. Zwar gilt die Einkommenbesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen als ein Gebot der Steuergerechtigkeit. Doch ist die Tarifgestaltung einer ,Progressivsteuer" mitnichten ein Ausdruck materialer Gerechtigkeit, sondern ein blosser Niederschlag der jeweiligen Gesetzgebungsmacht.

Gleichmäßigkeit der Besteuerung.




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