Steuerlager

in den Einzelverbrauchsteuergesetzen genannter Herstellungs- oder Lagerort für Waren, der dadurch charakterisiert ist, dass die Entfernung der Güter aus dieser Lokalität oder die dortige Entnahme zum Verbrauch eine Steuerpflicht begründet. Als Standort eines Steuerlagers kommt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland in Betracht. Die Herstellung und Lagerung der Waren in einem Steuerlager selbst und die Beförderung zwischen mehreren Steuerlagern löst keine Steuerpflicht aus. Die Verbrauchsteuergesetze knüpfen vielmehr daran an, dass die steuerpflichtigen Waren von hier aus in den Wirtschaftskreislauf treten. Einrichtung und Betrieb von Steuerlagern stehen unter einem Erlaubnisvorbehalt.

Solange verbrauchsteuerpflichtige Waren nach der Erzeugung noch nicht in den Handel gebracht worden sind, ist die jeweilige Verbrauchsteuer noch nicht entstanden, wenn sich die Ware in einem S. befindet, das der jeweilige Hersteller einrichten kann und für dessen steuerliche Behandlung er verantwortlich ist, z. B. Bierlager, Kaffeelager, Tabaklager. Das Verbringen der Ware aus dem S. in den Handel muss der Hersteller dem Zollamt anzeigen, weil hierdurch die Verbrauchsteuer entsteht und die Fälligkeit ausgelöst wird.




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