Steuerverkürzung, leichtfertige

Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO, die sich von der Steuerhinterziehung dadurch absetzt, dass die dort geregelte strafbare Handlung nicht vorsätzlich, sondern nur leichtfertig vorgenommen wird. Der Versuch der leichtfertigen Steuerverkürzung ist nicht bußgeldbewehrt. Wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung wird nicht mehr verantwortlich gemacht, wer die Angaben rechtzeitig richtig stellt, § 378 Abs. 3 AO.




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