Stimmenkauf, -verkauf

Der Stimmenkauf und -verkauf bei Wahlen zu den Volksvertretungen und sonstigen Wahlen und Abstimmungen des Volkes in Bund und Ländern, zum Europäischen Parlament, in Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie bei Urwahlen in der Sozialversicherung ist nach §§ 108 b, d StGB als Wahlbestechung strafbar; einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder für ein Volksbegehren gleich (Wahldelikte). Strafbar ist auch die Abgeordnetenbestechung.

Im Wirtschaftsrecht ist der Stimmenkauf (Anbieten, Versprechen, Gewähren einer Gegenleistung) bzw. Stimmenverkauf (Fordern, Sichversprechenlassen, Annehmen) als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht, wenn bezweckt wird, dass ein Stimmberechtigter in der Hauptversammlung oder einer gesonderten Versammlung einer Aktiengesellschaft bzw. in der Generalversammlung oder Vertreterversammlung einer Genossenschaft nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme (§ 405 III Nr. 6, 7 AktG, § 152 GenG).




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