Strafverfolgung

der aus Ermittlungs-, Eröffnungs- und Hauptverfahren bestehende Teil eines Strafprozesses bis zur Rechtskraft des Urteils. Wird grds. (Ausn. bei Privatklage) von der Staatsanwaltschaft (wozu teilweise ein Strafantrag erforderlich ist) eingeleitet. S. wird durch Verjährung ausgeschlossen (Fristen je nach angedrohter Strafe i. d. R. zwischen 3 und 30 Jahren). Bei ungerechtfertigter S. kann ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat entstehen (Haftentschädigung).

obliegt der Staatsanwaltschaft u. deren Hilfsbeamten (ausgenommen Privatklagedelikte) sowie den Strafgerichten. Neben den ordentlichen Strafgerichten sind in Friedenszeiten andere Gerichte zur Verhängung von Strafen nicht zuständig.

Auslieferung Immunität Indemnität

ist die Verfolgung einer Straftat. Die S. erfolgt grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft, u.U. auf Antrag eines Strafantragsberechtigten. Sie wird durch Verjährung ausgeschlossen (§ 78 StGB, Fristen je nach angedrohter Strafe zwischen 3 und 30 Jahren, ausgenommen Mord und Völkermord). Bei ungerechtfertigter S. kann ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat entstehen (Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen). Lit.: Ahlers, M., Die deutsche Strafverfolgungspraxis, 2001; Schätzler, J./Kunz, K., Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, 3. A. 2003; Michels, H., Straftaten und Strafverfolgung im Internet, 2003




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