Strafzweck

das Ziel der Bestrafung. Nach heute herrschender Meinung dient die Strafe verschiedenen Zwecken (sog. Vereinigungstheorie, Straftheorie).

Strafrechtstheorien.

ist der Zweck der Strafe bzw. das Ziel der Bestrafung. Der S. steht nicht ein für allemal fest, sondern hängt von der Einordnung der Straftat in das gesellschaftliche Leben ab. Dazu haben sich im Laufe der Entwicklung verschiedene Straf- theorien gebildet. Lit.: Stratenwerth, G., Was leistet die Lehre von den Strafzwecken?, 1995; Bottke, W., Assoziationsprävention, 1995; Neuß, F., Der Strafzweck der Generalprävention, 2001

Die Strafe soll die Schuld des Täters ausgleichen und ihm die Möglichkeit zur Sühne geben; sie soll die verletzte Rechtsordnung wahren und den Rechtsfrieden wiederherstellen. Im Einzelfall können mit der Verurteilung, vor allem durch die Strafzumessung, verschiedene Strafzwecke verfolgt werden, die sämtlich das Ziel haben, künftigen Straftaten vorzubeugen: die Spezialprävention dient der Abschreckung des einzelnen Täters von erneuter Straffälligkeit und seiner Erziehung (Besserung) i. S. einer Resozialisierung; die Generalprävention bezweckt, andere von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuschrecken. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung insbes. verfolgen den Schutz- und den Resozialisierungszweck. Es ist Sache des Richters, die im Einzelfall für die Strafzumessung entscheidenden Erwägungen in der Urteilsbegründung herauszustellen. Dabei dürfen aber grundsätzlich nur solche Umstände zur Begründung spezial- oder generalpräventiver Gesichtspunkte herangezogen werden, die vom Verschulden des Täters umfasst werden und ihm daher zugerechnet werden können (Strafzumessung). Schwerere Strafe zur Abschreckung anderer darf grundsätzlich nur verhängt werden, wenn bereits eine gemeinschädliche Zunahme gleichartiger Straftaten festgestellt ist.




Vorheriger Fachbegriff: Strafzumessungsregeln | Nächster Fachbegriff: Strafzwecke


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen