Strandgut

von der See auf den Strand getriebenes oder auf offener See treibendes Gut. Nach der Strandungsordnung vom 17. 5. 1874 ist, wer Str. mit einem Fahrzeug birgt, zur Anzeige und Ablieferung an die
Strandbehörden verpflichtet. Auslieferung erfolgt an den unter Umständen durch ein Aufgebotsverfahren (Aufgebot) festzustellenden Berechtigten, der an den Bergenden einen Bergelohn zu zahlen hat. Bei Herrenlosigkeit erfolgt Überweisung an den Fiskus.




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