Straßenreinigungsgebühr

kommunale Abgabe (Abgaben, kommunale) in Form einer Benutzungsgebühr (Gebühren), die von der Kommune zur Finanzierung der Reinigung einschließlich der Winterwartung jeder das Grundstück unmittelbar erschließenden Straße erhoben wird. Die Erhebung beruht auf einer jeweils besonderen landesgesetzlichen Regelung, deren Inhalte sich aber weitgehend gleichen. Gebührenpflichtig sind alle erschlossenen Grundstücke. Ob ein Grundstück in diesem Sinne erschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den Kriterien des Erschließungsbeitragsrechts (– Erschließungsbeitrag). Maßgeblich ist allein die rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße, die eine wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht. An Aufwendungen können die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Außerplanmäßige Reinigungskosten (z. B. für Karnevalsumzüge) sind nicht ansatzfähig. Da der Vorteil der Reinigung nicht nur den Anliegern, sondern auch der Allgemeinheit zugute kommt, muss die Gemeinde einen spürbaren Eigenanteil selbst tragen. Der Gebührensatz richtet sich nach dem Maß der Inanspruchnahme der gereinigten Straße durch den Anlieger. Der zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstab besteht in der wöchentlichen Reinigungshäufigkeit, die von der Gemeinde nach –> Ermessen festgelegt
wird und der Klassifizierung der Straße nach ihrer Verkehrsbedeutung (Anliegerstraße, Hauptverkehrsstraße). Hinsichtlich des einzelnen Grundstücks darf auf die Länge der angrenzenden oder hinterliegenden Frontmeter abgestellt werden. Der Frontmetermaßstab ist aber nur ein Hilfsmittel zur Verteilung der Gesamtkosten der Straßenreinigung auf alle erschlossenen Grundstücke. Ein Zusammenhang zur realen Kehrstrecke in der Örtlichkeit besteht nicht.
CA WICHMANN: Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis. Berlin (Erich Schmidt) 62009.




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