Streitwertfestsetzung

gerichtliche Festsetzung des (Zuständigkeits-, Rechtsmittel- oder Gebühren-) Streitwertes. Sie erfolgt in Zweifelsfällen (vgl. §§ 61 ff. GKG) von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei durch Beschluss und ausnahmsweise (bei Festsetzung von Amts wegen) auch im Urteil (im Arbeitsgerichtsverfahren muss eine Streitwertfestsetzung im Urteil erfolgen, § 61 Abs. 1 ArbGG). Eine erfolgte Streitwertfestsetzung ist regelmäßig für die Bemessung der Gerichtskosten (§ 62 GKG) und der Rechtsanwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG) bindend, kann aber vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen (für das gesamte Verfahren oder nur für das Rechtsmittelverfahren) geändert werden (§ 63 Abs. 3 GKG).
Ein Streitwertfestsetzungsbeschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar (§ 68 GKG); wenn der Gebührenstreitwert betroffen ist (soweit es um den Zuständigkeits- oder Rechtsmittelstreitwert geht, sind allenfalls die auf der angenommenen Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit bzw. Erreichung der Mindest-beschwer beruhenden gerichtlichen Entscheidungen anfechtbar), der Mindestbeschwerdewert von 200 € überschritten wird (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG), der Beschwerdeführer selbst beschwert ist (also die Gerichtskasse oder ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt in eigenem Namen, § 32 Abs. 2 RVG — mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwertes und die Prozessparteien mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes) und die besondere Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 S. 3, § 63 Abs. 3 GKG (sechs Monate ab Rechtskraft der Hauptsachenentscheidung) eingehalten ist.




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