Subjektiv öffentliches Recht

ist ein Anspruch, der einem einzelnen Rechtsträger gegenüber Hoheitsträgern im Verhältnis der Über- und Unterordnung zusteht; der Rang des s. öffentlichen R.s bestimmt sich nach ihrer Rechtsgrundlagen) Grundrechte (GG),
a) Verfassungsrechte ohne Grundrechtsinhalt (GG),
b) sonstige s. öffentliche R.e (in sonstigen Gesetzen enthalten); unterscheide: materielle s. Öffentliche R.e (sind auf ein bestimmtes Verhalten gerichtet) und formelle s. öffentliche R.e (haben lediglich ein formales Verhalten der Behörde zum Ziel, z. B. fehlerfreie Betätigung des Ermessens). a. Rechtsreflex.




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