Submissionsabsprachen

Angebote über Waren und Leistungen bei Ausschreibungen nach einer rechtswidrigen Absprache sind nach § 298 StGB mit bis zu 5 Jahren Freiheitssrafe oder Geldstrafe bedroht. Tätige Reue führt zu Straflosigkeit. Ausschreibungen stehen freihändige Vergaben nach Teilnahmewettbewerben gleich. Tathandlung ist die Abgabe eines Angebots. Die Absprache, die als Submissionskartell lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, muss darauf abzielen, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Ein Vermögensschaden des Veranstalters ist nicht erforderlich. Kann ein Schaden (Differenz zwischen Zuschlag und Wettbewerbspreis) bewiesen werden, liegt auch Betrug vor.




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