Tagebuch

Einzelnen Berufsgruppen ist die Führung eines T. vorgeschrieben, so z. B. dem Handelsmäkler, der die abgeschlossenen Geschäfte einzutragen hat; den Vertragsparteien muss er auf Verlangen Auszüge aus dem T. erteilen (§§ 100, 101 HGB). Dasselbe gilt für den Börsenmakler. Über das (nicht mehr obligatorische) T. des Schiffers u. seinen Inhalt s. § 520 HGB.




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