Taschendiebstahl

ist Entwendung von Gegenständen aus Taschen oder Kleidungsstücken. Er ist einfacher -Diebstahl nach § 242 StGB, bei Gewerbsmässigkeit oder unter Ausnutzung der Hilflosigkeit (z.B. bei Unglücksfällen) oder Bedrängnis des Bestohlenen schwerer Diebstahl nach § 243 StGB; bei
Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Bedrohten Raub nach §§ 249-251 StGB. T. kann auch Mundraub, Notentwendung oder räuberischer Diebstahl sein.




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