Teilgläubiger

sind die Gläubiger einer teilbaren und geteilten Forderung. Jeder T. kann nur einen Teil der Leistung fordern. Jede einzelne Teilforderung ist ein selbständiges Recht; jedoch ist der Entstehungsgrund aller Teilforderungen der gleiche. Alle T. können auch gemeinschaftlich klagen (Streitgenossenschaft), § 59 ZPO. Beispiel: Mehrere Mieter bestellen zusammen eine bestimmte Menge Kohlen; a. Mitvermächtnis.

Gesamtgläubiger.




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