Teilungsklage

Jeder Gemeinschafter (Bruchteilsgemeinschaft) hat das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, § 749 BGB; die Klage (gegen die übrigen Gemeinschafter) kann auf Teilung gerichtet sein (etwa eines der Gemeinschaft gehörenden Grundstücks).




Vorheriger Fachbegriff: Teilungsgenehmigung | Nächster Fachbegriff: Teilungsmasse


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen