Telefonische Übermittlung von Willenserklärungen

Fernmündliche Willenserklärungen (FW) gelten als Erklärungen unter Anwesenden ( § 147 BGB). Sofern mündliche Erklärungen genügen, sind FW voll gültig. Ein Missverständnis am Telefon geht jedoch zu Lasten des Erklärenden. Dieser muss sich notfalls die Erklärung vom Empfänger wiederholen lassen.




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