Telefonische/telegrafische (usw ) Einlegung von Rechtsmitteln

Grundsätzlich bedarf die Einlegung von Rm. oder sonstigen bestimmenden Schriftsätzen der Schriftform (Form, 1 a). Dieser wird durch telefonisches Anbringen allein nicht genügt (auch nicht bei Aufnahme eines Vermerks durch die Geschäftsstelle, BGH NJW 1981, 1627); anders für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde (BGH NJW 1980, 1290). Telegrafische Übermittlung ist zulässig, ebenso Übermittlung durch BTX, PC-Modem oder Computerfax mit eingescannter Unterschrift (GemSOBG NJW 2000, 2340). Eine eigenhändige Unterschrift ist also bei klarer Herkunft (kein bloßer Entwurf) nicht erforderlich (BVerfG NJW 2002, 3534). Eine bloße E-Mail wahrt nach BGH WM 2009, 331 allerdings nicht die Schriftform (s. a. Verkehr mit Gerichten). Soweit danach zulässig gilt der Ausdruck als Rechtsmittelschrift, obwohl er nicht unterschrieben ist; unerheblich ist hier, ob jemals überhaupt eine Unterschrift vorhanden war. Eingang mit Zugang der Erklärung, anders bei telefonischer Durchsage, wenn ein zur Entgegennahme befugter Beamter hierüber eine Aktennotiz fertigt und das Telegramm später tatsächlich eingeht, BGHSt. 14, 233. Durchgabe der Rm.erklärung mittels Fernschreiber (Telex), Telefax (Telekopie) oder Telebrief genügt ebenfalls (BGH NJW 1982, 1470 u. 1990, 188; auch außerhalb der üblichen Dienststunden, sofern rechtzeitiger Eingang nachweisbar, BVerfG NJW 1976, 747), aber nicht bei Übermittlung an einen privaten Zwischenempfänger (BGH NJW 1981, 1618). Diese Grundsätze gelten auch für eine gesetzlich vorgeschriebene Begründung des Rechtsmittels (vgl. BGH NStZ 1983, 37; BVerfG NJW 1987, 2067).




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