Terrorismusfinanzierung

ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in der Kenntnis, dass sie für die Begehung einer Tat nach § 129 a StGB (Terroristische Vereinigungen) oder einer anderen der in Art. 1-3 des EU-Rahmenbeschlusses 2002/475/JI vom 13. 6. 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164, 3) umschriebenen Straftaten oder für die Teilnahme daran verwendet werden oder werden sollen, oder die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a StGB, Rechtsstaatsgefährdung), indem für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte gesammelt, entgegengenommen oder zur Verfügung gestellt werden (§ 1 II GwG, § 80 c VAG). Sie soll durch das GeldwäscheG (Gewinnaufspürung) und die Kontrolle des Bargeldverkehrs verhindert werden und ist als Geldwäsche strafbar. Ferner sind bestimmte Versicherungsunternehmen zu Sicherungmaßnahmen verpflichtet (§ 80 d VAG, Versicherungsaufsicht).




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