Tiere im Straßenverkehr

Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Bei mäßigem Verkehr müssen Hunde nicht unbedingt an der Leine geführt werden; Zurufe und Zeichen genügen unter solchen Umständen. Man muss Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fern halten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Reiter, Führer von Pferden und Viehtreiber haben die für den gesamten Fahrverkehr bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß zu beachten. Z.B. bedarf es bei Viehtrieben vorn einer nicht blendenden weißen Leuchte und am Ende eines roten Lichts.

§28 StVO

Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, müssen auf der Straße einen geeigneten Führer haben, der ausreichend auf sie einwirken kann. T. dürfen von Kfz. und Fahrrädern aus nicht geführt werden (bei letzteren Hunde ausgenommen). Reiter, Führer von Pferden und Viehtreiber müssen die Vorschriften über den Fahrverkehr beachten (§ 28 StVO; dort auch über Beleuchtung). Bei Schadensverursachung durch ein Kfz. und ein T. bestimmt sich der Schadensausgleich nach § 17 StVG (Straßenverkehrshaftung, 2).




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