Tierhaltung

Sie bringt rechtliche Risiken mit sich: Der Tierhalter ist für alle Schäden verantwortlich, die das Tier anderen zufügt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihn eine Schuld an der Entstehung des Schadens trifft oder nicht (ein Fall der Gefährdungshaftung, §833 Satz 1 BGB). Dies gilt lediglich dann nicht, wenn das Tier ein Haustier ist und dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt seines Halters dient (zum Beispiel Blindenhunde, § 833 Satz 2 BGB). Die Tierhaltung in Mietwohnungen führt zudem meist zu Konflikten mit dem Vermieter. Sie ist jedoch grundsätzlich gestattet, wenn dadurch nicht eine übermäßige Abnutzung der Mietsache oder eine Belästigung anderer Hausbewohner eintritt. Über die Grundsätze der Tierhaltung Tierschutz.

Im Mietrecht:

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Das Problem der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist somit zwischen Vermieter und Mieter bei einer Streitigkeit über Tierhaltung der Mietvertrag maßgebend und dieser ist dann gem. § 157 BGB entsprechend von den Gerichten zu interpretieren.
Werden in neuen Mietverträgen Klauseln bezüglich der Tierhaltung aufgenommen, so richtet sich die Rechtmäßigkeit der Tierhaltung nach diesen Klauseln. Ungewöhnliche, vor allem giftige oder sonstige gefährliche Tiere dürfen nicht in der Wohnung gehalten werden (Haustiere). Die vertragliche Klausel „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen mit Ausnahme von Ziervögeln und -fischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters" ist laut BGH (NJW-RR 2008, 218) unwirksam, da es auch andere nicht störende Kleintiere gibt, wie z.B. Zwergkaninchen oder Schildkröten. Auch solche Tiere darf der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung halten.
Insbesondere ist das Halten eines Kampfhundes (Bullterrier) in einer Mietwohnung nicht zulässig. Das Halten eines solchen Tieres stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar und darf deshalb gemäß § 535 BGB vom Vermieter untersagt werden. Bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ist bei der Haltung eines Bullterriers eine Gefährdung der Mitbewohner nicht verlässlich auszuschließen (vgl. LG Gießen, NJW-RR 1995, 12). Ähnlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW-RR 1993, 981) entschieden, dass auch das Halten eines Kampfhundes in einer Eigentumswohnung durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden kann.
Weitere Stichwörter:
Abmahnung, Haustiere, Lärmbelästigung, Mietvertrag, Mündlicher Mietvertrag

Bei einer Eigentumswohnung:

ln § 14 WEG sind die Pflichten des jeweiligen Wohnungseigentümers geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber die Pflicht zum schonenden Gebrauch sowohl des Sondereigentums als auch des gemeinschaftlichen Eigentums aufgestellt. Hierbei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse gegenseitige Störungen beim Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nicht zu vermeiden sind.

Diese Störungen müssen, um ein geordnetes Zusammenleben zu gewährleisten, auf das unvermeidliche Mass beschränkt sein. In aller Regel ist auch davon auszugehen, dass das Halten von Haustieren in diesem Sinne als zulässig anzusehen ist.

§ 15 WEG gibt den Wohnungseigentümern die Möglichkeit, den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung zu regeln. Bei der Aufstellung dieser Gebrauchsregelung (Gebrauchsordnung) ist davon auszugehen, dass die Haustierhaltung einen breiten Raum einnimmt.

Bei Juristen wird die Frage diskutiert, ob durch die Gemeinschaftsordnung, das heisst durch Vereinbarung im Sinne von § 15 WEG, innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage eine Haustierhaltung generell ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Ausschluss ist nicht als schlechthin unzulässig anzusehen. Ein solches Verbot kann im Interesse von sehr geräuschempfindlichen Eigentümern sein oder im Interesse von Eigentümern, die auf Tiere allergisch reagieren. Gerade weil es solche Gebrauchsordnungen gibt, haben sich vielleicht diese empfindlichen Eigentümer zum Kauf der Eigentumswohnung entschlossen.

Zudem ist es möglich, im Rahmen einer Hausordnung die Haustierhaltung zu beschränken (zum Beispiel durch die Einführung eines "Leinenzwangs" bei Hunden). Die Aufstellung einer Hausordnung gehört zur ordnungsgemässen Verwaltung im Sinne von § 21 WEG. Die Hausordnung soll einen vernünftigen Kompromiss zwischen den einzelnen widerstreitenden Interessen darstellen.

Insgesamt ist jedoch eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (NJW-RR 1993, 981) zu beachten. Danach gilt Folgendes: Das Halten von Kampfhunden (Bullterrier) in einer Eigentumswohnung kann durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden. Aufgrund eines solchen Beschlusses kann die Gemeinschaft auch Mieter unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn die Kampfhunde seit mehreren Jahren unbeanstandet geduldet werden und gutmütig sind.

Die T. regeln die §§ 2 ff. des G über den Tierschutz. Danach müssen Tiere artgerecht ernährt, verhaltensgerecht untergebracht und dürfen nicht überfordert werden. Näheres regeln z. B. die Tierschutz-HundeVO v. 2. 5. 2001 (BGBl. I 838) und die Tierschutz-NutztierhaltungsVO i. d. F. v. 22. 8. 2006 (BGBl. I 2043), jeweils m. Änd. S. a. Nutztierhaltung, Aussetzung von Tieren, Zirkus, Zoo. Das Berliner ImmissionsschutzG v. 5. 12. 2005 (GVBl. 735) verlangt, dass Tiere so gehalten werden, dass niemand durch ihre Immissionen erheblich belästigt wird. Sie können bei Verstoß eingezogen werden (§§ 2, 16). Die Berliner VO v. 9. 1. 2007 (GVBl. 4) verbietet das nicht gewerbliche Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten, wie z. B. von Wildkatzen, Riesenschlangen oder Giftspinnen. S. a. giftige Pflanzen und Tiere.




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