Tilgungsbestimmung

ist die Bestimmung durch den Schuldner, auf welche von mehreren Verbindlichkeiten eine von ihm zu erbringende Leistung erfolgen soll. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Leistung. Nach h.M. handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch anfechtbar ist. Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 366 I BGB für den Fall, daß einem Gläubiger mehrere verschiedene Forderungen gegen denselben Schuldner zustehen. Umstritten ist bei bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnissen die Frage, ob eine nachträgliche T. in dem Sinne möglich ist, daß eine Person, die irrtümlich auf eine gar nicht vorhandene eigene Schuld gezahlt hat, nachträglich bestimmen kann, daß diese Zahlung als Leistung auf die Forderung des Gläubigers gegen einen Dritten i.S.d. § 267 I BGB anzusehen sein soll. Eine solche Regelung findet sich im Gesetz nicht, eine Heilung ist allenfalls aus dem Rechtsgedanken von §2022 II; III BGB möglich. Von der h.M. wird dies - zumindest in den Grenzen des § 242 BGB -bejaht, so daß derjenige, der gezahlt hat, bei dem wahren Schuldner der Forderung Rückgriff nehmen kann und nicht beim Gläubiger kondizieren muß. Hat der Dritte mittlerweile aber selbst an den Gläubiger gezahlt, muß er von diesem kondizieren können und dann auch dessen Liquiditätsrisiko tragen. Dies ist unbillig. Außerdem besteht im Verhältnis des Dritten zum Gläubiger die Gefahr eines Einwendungsver-lusts. Auch bei der Sicherungsgrundschuld stellt sich die Frage, worauf eine erfolgte Zahlung geleistet wurde, auf die Grundschuld selbst oder auf die gesicherte Forderung. Dabei ist der Wille des Leistenden maßgeblich. Ist der Zahlende gleichzeitig persönlicher Schuldner und Grundstückseigentümer, wird er i.d.R. auf Forderung und Grundschuld leisten. Ansonsten wird regelmäßig nur auf die Forderung gezahlt werden. Die Grundschuld soll zur Sicherung des Restes bzw. zur Weiterverwendung bestehen bleiben.

Erfüllung.

Erfüllung.




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