Tod des Angeklagten

(Beschuldigten) beendet das Strafverfahren. Dazu ist eine förmliche Einstellung mit einer Entscheidung über die Kostenpflicht erforderlich (BGH NJW 1999, 3644). War der Angekl. bereits rechtskräftig verurteilt, so ist ggf. gleichwohl ein Wiederaufnahmeverfahren zu seinen Gunsten auf Antrag der StA oder eines nahen Angehörigen zulässig, aber nur zwecks Freisprechung (nicht Strafmilderung); einer Hauptverhandlung bedarf es nicht (§§ 361, 371 StPO). Tod des Privatklägers führt zur Einstellung des Verfahrens durch Beschluss; doch kann bei bestimmten Delikten (vgl. §§ 165 I, 194 I, II, 205 II, 230 I StGB: falsche Verdächtigung, Beleidigung, Körperverletzung) das Verfahren binnen 2 Mon. von nahen Angehörigen fortgesetzt werden (§§ 393 II, 374 II StPO, § 77 II StGB). Tod des Nebenklägers hat nur das Erlöschen seiner Anschlusserklärung zur Folge (§ 402 StPO).




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