Totalverweigerer

Wehr- oder Zivildienstpflichtiger, der sowohl den einen als auch den anderen Dienst verweigert. Die Strafbarkeit der Fahnenflucht gem. § 16 WStG oder der Dienstflucht gem. § 53 ZivildienstG ist durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 GG außerhalb seiner immanenten Grundrechtsschranken weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, da
dann die Befolgung der Gesetze in das Belieben des Einzelnen gestellt wäre (vgl. Art. 4 Abs. 3 S. 2 GG).




Vorheriger Fachbegriff: Totalschaden | Nächster Fachbegriff: Tote


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen