Transformationstheorie

Nach der Transformationstheorie ist ein Umsetzungsakt erforderlich, der
Völkerrecht in nationales Recht umwandelt. Diese Art der Übernahme entspricht der klassischen dualistischen Theorie (Dualismus). Der staatliche Gesetzgeber schafft innerstaatliches Recht mit dem Inhalt der völkerrechtlichen Norm. Es liegen also im völkerrechtlichen und im innerstaatlichen Bereich inhaltlich parallele Normen vor, deren Geltungsgrund und Geltungsbereich allerdings verschieden sind. Während die völkerrechtliche Norm auf einer völkerrechtlichen Rechtsquelle beruht, hat die gleich lautende landesrechtliche Norm ihren Geltungsgrund im staatlichen Recht. Aus der strikten Trennung zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht folgt die Aufhebung des Zusammenhanges beider Rechtsordnungen.
Dieses Problem umgeht die h. M. mit der gemäßigten Transformationstheorie, indem zwar auch sie grundsätzlich Völkerrecht in innerstaatliches Recht umwandelt, deren Systemzusammenhang aber nicht auflöst. So ändert sich zwar der Adressatenkreis der Norm, Inkrafttreten, Wirksamkeit, Interpretation und Beendigung richten sich jedoch weiter nach dem Völkerrecht. Das Grundgesetz als auch die Rechtsprechung legen sich auf keine der dargestellten Theorien fest. Die Lehre neigt zur gemäßigten Transformationstheorie.




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