Trennungsjahr

Die Scheidung einer Ehe ist grundsätzlich erst nach einjähriger Trennungszeit (Umkehrschluss aus § 1565 Abs. 2 BGB) möglich. Erforderlich ist ein Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Sehr oft liegt ein verfrühter Scheidungsantrag in dem Sinne vor, dass bei Eingang bei Gericht das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Der Antrag ist daher bei Eingang abweisungsreif. Liegt zwischen Eingang und Ablauf des Trennungsjahres allerdings nur ein Zeitraum von 6 bis 8 Wochen, wird dies regelmäßig als unerheblich anzusehen sein. In der Praxis ist es den Gerichten nämlich nicht möglich in dieser kurzen Zeit einen Verhandlungstermin anzuberaumen. Daher erfolgt die Terminierung, wie wenn es sich um einen begründeten Antrag handelt unter Inkaufnahme des Ablaufes der Trennungszeit. Das Gericht darf jedoch auf keinen Fall einem unbegründeten Antrag durch verspätete Terminierung (Verschleppung) zum Erfolg verhelfen..




Vorheriger Fachbegriff: Trennungsgeld (Trennungsentschädigung) | Nächster Fachbegriff: Trennungskostenbeihilfe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen