Trinkgeld

Das Tr. kommt zum einen im Gaststätten- und Hotelgewerbe als Bedienungsgeld in Form eines prozentualen Aufschlages auf den Preis einer Leistung vor: es ist dann ein Teil des dem Geschäftsinhaber geschuldeten Entgelts, welchen der Bedienstete einzieht. Im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Geschäftsinhaber besteht i.d.R. entweder die Pflicht des Inhabers, das abgelieferte Bedienungsgeld auszuzahlen, oder das Recht des Bediensteten, es von vornherein einzubehalten. Zum anderen kommt das Tr. in dem Sinne vor, dass es (auch in Handwerksbetrieben, z. B. beim Friseur) dem Personal lediglich als belohnende Schenkung gegeben wird, die mit dem Vertragsverhältnis zum Unternehmer nichts zu tun hat.

Das bei Dienstleistungen (z. B. in Gaststätten) gezahlte T. ist, soweit es echtes Bedienungsgeld ist, auf Grund eines Rechtsanspruchs des Betriebsinhabers an diesen zu leisten; der dienstleistende Arbeitnehmer (Kellner usw.) wiederum hat gegen seinen Arbeitgeber im Rahmen seines Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Zahlung des Betrags. Mangels abweichender Vereinbarung (Mindestlohngarantie u. dgl.) gilt der Lohnanspruch als durch die abgeführten Bedienungsgelder getilgt. Das vom Zahlenden über das vereinbarte Bedienungsgeld hinaus gezahlte echte T. dagegen ist als freiwillige Leistung eine Schenkung. Diese Beträge gehören für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit und der Betriebsratstätigkeit nicht zum vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt; sie können auf den Lohnanspruch des Arbeitnehmers nicht angerechnet werden und sind seit 1. 1. 2002 weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig (§ 3 Nr. 51 EStG; § 14 SGB IV).




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