TVÜ

1.
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) regeln weitgehend inhaltsgleich die Überleitung und den Besitzstand der am 1. 10. 2005 schon vorhandenen Beschäftigten in den TVöD.

2.
Sowohl beim TVÜ-Bund als auch beim TVÜ-VKA handelt es sich um jeweils zwei im Wesentlichen identische Tarifverträge, die zum einen zwischen dem Bund einerseits und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie der dbb tarifunion (Deutscher Beamtenbund Tarifunion) andererseits, zum anderen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der dbb tarifunion andererseits geschlossen wurden.

3.
TVÜ-Bund und TVÜ-VKA wurden am 13. 9. 2005 zeitgleich mit dem TVöD mit Wirkung zum 1. 10. 2005 vereinbart. Dabei gilt der Grundsatz, dass kein Beschäftigter zum Zeitpunkt der Überleitung im Vergleich zu der früheren Regelung (für die bisherigen Angestellten nach BAT und BAT-O, für die früheren Arbeiter MTArb und MTArb-O) materiell benachteiligt werden darf. Bedeutung hat der TVÜ vor allem für die Eingruppierung, da der neue TVöD noch keine Eingruppierungsregelung enthält (s. a. TVöD, 2 e und 3).




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