Umdeutung eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann in einen anderen (neuen) Verwaltungsakt unigedeutet werden mit der Konsequenz, dass dann nur noch die Rechtsfolgen des neuen Verwaltungsaktes gelten, § 47 VwVfG. Der andere (neue) Verwaltungsakt muss auf das gleiche Ziel gerichtet und rechtmäßig sein und er darf den Betroffenen nicht schlechter stellen. Zudem ist die Umdeutung ausgeschlossen, wenn dies der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspricht oder der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Zudem darf eine gebundene nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden, § 47 Abs. 3 VwVfG.




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