Umgangsrecht

Im Juli 1998 trat eine Neuregelung des elterlichen Sorgerechts in Kraft. Bis dahin gewährte der Gesetzgeber den Eltern ein Recht auf Umgang mit ihren ehelichen Kindern, während er deren Ansprüche nicht festlegte. Das ist nun anders: Auch das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern ist durch die Gesetzesnovelle verankert, was wiederum bedingt, dass die Eltern verpflichtet sind, sich tatsächlich um ihren Nachwuchs zu kümmern. Im Fall der Scheidung hat jeder Elternteil alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Der Sorgeberechtigte darf den ehemaligen Partner nicht in ein schlechtes Licht rücken.
Auf Antrag regeln die Familiengerichte Einzelheiten des Umgangs, falls sich die getrennten Paare nicht darüber verständigen können. Häufig aber gestatten sie den nicht sorgeberechtigten Eltern nur wenige Kontakte mit den Kindern, in der Regel nicht öfter als jedes zweite Wochenende oder noch seltener.

Eine weitere beachtenswerte Neuregelung betrifft
* Großeltern,
* Geschwister,
* den Ehepartner eines Elternteils, der mit einem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
* Personen, bei denen ein Kind eine ganze Weile in Familienpflege war.

Sie alle haben jetzt ein Recht auf Umgang mit dem betreffenden Kind, wenn dies dessen Wohl dient. Beispielsweise können die Großeltern sogar mithilfe eines kinderpsychologischen Gutachtens den Kontakt zu ihrem Enkel einfordern.
§§ 1684 ff. BGB



Umgangsrecht mit Haustieren
Sachverhalt: Bei einer Scheidung erfolgt die Zuteilung von Haustieren entsprechend der Hausratsverordnung. Als sich ein Ehepaar anlässlich der Trennung nicht über den Umgang mit dem bisher gemeinsamen Hund einigen konnte, machte sich ein Gericht die Mühe, den Interessen beider Eheleute und des Tiers gerecht zu werden. Es entschied, dass der Ehegatte, der den Hund zugewiesen bekam, seinem Expartner das Recht einräumen muss, zu bestimmten Zeiten mit dem Hund zusammen zu sein.
Begründung: Das Gericht hatte zunächst ein tierpsychologisches Gutachten eingeholt. Dieses ergab, dass der Hund nach wie vor beide Parteien als Bezugspersonen anerkenne und es demnach wichtig für sein Wohlbefinden sei, weiterhin Kontakt zu dem Ehegatten zu haben, mit dem er nicht mehr gemeinsam in einem Haushalt lebte. Dieser Fall ist vor allem hinsichtlich der rechtlichen Sorgfalt und der Beachtung des Tierschutzes bemerkenswert.

AG Bad Mergentheim, 1 F 143/95

Trennen sich die Eltern eines Kindes, dann wird von wenigen Ausnahmen abgesehen, einem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen, der andere erhält mit seinem Kind ein Umgangsrecht, das ihm wenigstens erlaubt, in regelmässigen Abständen mit ihm zusammenzusein. Man muss schon ganz erheblich gegen das Wohl des Kindes verstossen, wenn dieses Umgangsrecht entzogen werden soll.
Wie oft der nicht sorgeberechtigte Elternteil sein Kind sehen darf, hängt vom Alter des Kindes, den Besuchsmöglichkeiten und den gegenseitigen Schwierigkeiten im Umgang ab. Die beste Lösung wäre es immer, dass sich die Eltern im gemeinsamen Einverständnis und gemeinsam besorgt um das Wohl des Kindes über dieses Umgangsrecht einigen. Sind sie hierzu nicht imstande, wird das Umgangsrecht vom Gericht festgelegt. In vielen Fällen setzen Gerichte bei schulpflichtigen Kindern einen Tag am Wochenende alle zwei bis drei Wochen oder gegebenenfalls auch das ganze Wochenende fest und gewähren zusätzlich besondere Umgangstage an den grossen Feiertagen wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten sowie einen gemeinsamen zu verbringenden Urlaub während der Ferienzeiten.

Im Sozialrecht:

Eltern haben die Pflicht und das Recht zum Umgang mit ihrem Kind (§ 1684 BGB). Umgangsberechtigt sind ferner Grosseltern und andere Personen, wenn der Umgang zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1685 BGB). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Beratung und zur Unterstützung im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht verpflichtet (§ 18 Abs. 3 SGB VIII). Haben die Umgangsberechtigten keine ausreichenden Mittel für die Ausübung des Umgangsrechts, scheiden Leistungen nach dem SGB II aus. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts kommt aber Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) in Betracht.

(§ 1684 BGB) ist das Recht eines Menschen auf Umgang mit einem anderen Menschen. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und dieses einschränken oder ausschließen. Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kinds dient (§ 1685 I BGB). Der nur biologische Vater hat bei Fehlen eines sozialfamiliären Bandes kein U. Lit.: Oelkers, //., Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 2. A. 2004

betrifft den Umgang eines Elternteils, der die elterliche Sorge nicht ausübt, mit seinem Kind. Das Familiengericht entscheidet in Fragen des Umgangsrecht (§ 1684 BGB) nur, wenn die Eltern sich nicht einigen können. Das Umgangsrecht und das Personensorgerecht des anderen Ehegatten, dem die elterliche Sorge insoweit übertragen wurde, stehen sich als selbstständige, sich gegenseitig beschränkende Rechte gegenüber. Allerdings hat das Sorgerecht den Vorrang, soweit es um Erziehung oder Schutz des Kindes geht, d. h., der sorgeberechtigte Elternteil kann dem nur umgangsberechtigten Elternteil etwa einen bestimmten Umgang mit dem Kind untersagen. Das Umgangsrecht ist von großer Bedeutung für die Beteiligten. So kann der umgangsberechtigte Elternteil sich über die Entwicklung des Kindes fortlaufend informieren, das Kind behält umgekehrt Kontakt. Dies kann etwa bei Erkrankung oder gar Tod des sorgeberechtigten Elternteils wichtig sein, da bei Entfremdung die weitere Entwicklung des Kindes stark
gefährdet wäre. Das Gesetz selbst verdeutlicht diese besondere Bedeutung des Umgangsrechts durch die Formulierung einer Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB). Die Durchsetzung des Umgangs mit Zwangsmitteln gegen den unwilligen Elternteil ist jedoch in der Regel ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da solcher Umgang dem Kindeswohl nicht dienlich ist. Nur wenn ausnahmsweise sichergestellt ist, dass der Umgang doch dem Kindeswohl dient, können Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 88 ff. FamFG) angewandt werden. Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient; kein Umgangsrecht hat der nur „biologische” Vater.
Falls erforderlich, entscheidet das Familiengericht erschöpfend über sämtliche Modalitäten des Umgangsrechts, etwa nach Zeit, Ort und Art. Maßgeblich ist für diese Fragen das Kindeswohl.

Das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind (auch Verkehrsrecht oder Besuchsrecht genannt) und des Kindes mit seinen Bezugspersonen ist ein wesentlicher Teil der Personensorge. Zum Wohl des Kindes gehört nämlich i. d. R. der Umgang mit beiden Elternteilen und auch mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (§ 1626 III BGB). Unabhängig von der Abstammung und der Regelung der elterlichen Sorge i. E. hat das Kind das U. mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 I BGB). „Umgang“ ist zuvörderst der persönliche Kontakt mit dem Kind; das U. umfasst aber auch andere Formen, z. B. brieflichen oder telefonischen Kontakt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil (oder zu Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet) beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 II BGB).

Die Eltern sind also nicht nur zum Umgang berechtigt und haben diesen zu pflegen; sie haben auch den Umgang mit berechtigten Personen zu gestatten. So haben Großeltern, Geschwister und sonstige enge Bezugspersonen des Kindes (z. B. Stiefeltern, Pflegeeltern, biologischer Vater), wenn diese für das Kind (insbes. in häuslicher Gemeinschaft) tatsächliche Verantwortung tragen (sozial-familiäre Beziehung) ein U. mit dem Kind, sofern dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB). Das Familiengericht kann, insbes. wenn sich die Beteiligten über die Umgangsregelung nicht einigen können, über den Umfang des U. entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln, hierzu Anordnungen erlassen und diese notfalls auch zwangsweise (Ordnungsmittel) durchsetzen oder eine sog. Umgangspflegschaft zur Sicherung des U. anordnen (§ 1684 III BGB, §§ 89 ff. FamFG). Das Gericht hat aber zunächst eine einvernehmliche Ausübung des Umgangs zu vermitteln (Einzelheiten § 156 FamFG). Kommt es hierzu nicht, so kann das Familiengericht das U. einschränken (z. B. auf ein Besuchsrecht zu bestimmten Zeiten) oder auch ganz ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; für längere Zeit allerdings nur, wenn sonst das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann auch anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsberechtigter Dritter (z. B. ein Vertreter des Jugendamts) anwesend ist. Im Interesse des Kindes kann das Familiengericht auch frühere Entscheidungen über das U. in sachgerechter Weise abändern (§ 1684 IV BGB).




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