Umlaufvermögen

ist im Handelsrecht das zu Veräußerung, Verbrauch oder Abwicklung bestimmte Vermögen (z. B. Bargeld, Forderung, Warenvorrat). Anlagevermögen Lit.: Haußer, J., Die Bewertung von Wertpapieren des Umlaufvermögens, 2003

in der Steuerbilanz die Wirtschaftsgüter (bzw. in der Handelsbilanz die Vermögensgegenstände), die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind.
Zum Umlaufvermögen gehören (§ 266 Abs. 2 B HGB):
— Vorräte (z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse),
— Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen),
Wertpapiere (z. B. eigene Anteile) und
— Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
Umlaufvermögen wird in der Handels- bzw. Steuerbilanz auf der Aktivseite ausgewiesen.
Von Umlaufvermögen ist Anlagevermögen abzugrenzen, da es für den Ansatz in der Bilanz, für die Bewertung und bei Steuervergünstigungen von Bedeutung ist.
So ist steuerrechtlich z. B. bei Vorratsvermögen eine Bewertung nach dem Last-in-first-out-Verfahren (Lifo, Bewertungsmethoden) zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr.2 a EStG), was insbesondere bei steigenden Preisen vorteilhaft ist, weil nach dieser Methode die zuletzt eingegangenen (teureren) Vorratsgüter als zuerst verbraucht oder verkauft angesehen werden. Andererseits kommen bei Umlaufvermögen keine Abschreibungen (AfA-Methoden) nach § 7 EStG in Betracht.

sind in der Handels- und Steuerbilanz die Vermögensgegenstände, die - im Gegensatz zum Anlagevermögen (§ 247 II HGB) - nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, die also bestimmungsgemäß veräußert, verarbeitet oder verbraucht werden (Umkehrschluss aus § 247 II HGB), z. B. Waren, Vorräte, Forderungen, Finanzmittel usw. Eine Absetzung für Abnutzung ist beim U. ausgeschlossen (§ 6 I Nr. 2 EStG). Für das U. gilt handelsrechtlich das strenge Niederstwertprinzip (Abschreibungen). Steuerlich ist ein Ansatz mit dem Teilwert nur dann zulässig, wenn es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt. Sobald diese entfallen ist, besteht ein Wertaufholungsgebot. Abschreibung; Teilwertabschreibung.




Vorheriger Fachbegriff: Umlaufverfahren | Nächster Fachbegriff: Umlegung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen