Umweltschaden

ist der an der Umwelt entstehende Schaden. Seinem Ersatz dient ein Teil des Umweltrechts. Vorteilhafter wäre umweltfreundliches Gesamtverhalten.

Ein U. i. S. d. USchadG v. 10. 5. 2007 (BGBl. I 666) m. Änd. ist eine nachteilige Veränderung von Fauna, Flora (§ 19 BNatSchG, Naturschutz), Gewässern (§ 90 WHG, Wasserhaushalt) und Boden (Bodenschutz) bzw. eine Beeinträchtigung ihrer Funktionen. Droht ein U. oder ist er eingetreten, muss die zuständige Behörde unverzüglich informiert werden (§ 4). Der Verantwortliche hat alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen (§ 5) und ist zur Sanierung verpflichtet (§ 6). Die zuständige Behörde hat zahlreiche Befugnisse (§ 7). Das USchdG findet nur subsidiär Anwendung, soweit andere Rechtsvorschriften keine näheren Bestimmungen zur Vermeidung und Sanierung von U. enthalten. S. a. Störfälle, Umwelthaftung, Umweltkriminalität, Umweltschutz.




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