Umzugsvertrag

Frachtvertrag über die Beförderung von Umzugsgut (§ 451 HGB). Für diesen passen die §§ 451-451 h HGB die Rechte und Pflichten der am Frachtvertrag Beteiligten an die Besonderheiten des Umzugsgeschäftes an. So gehören zu den Pflichten des Frachtführers bei der Beförderung von Umzugsgut auch der Ab- und Aufbau der Möbel und das Ver- und Entladen (§ 451 a Abs. 1 HGB); ist Absender ein Verbraucher, kommt die Verpackung und Kennzeichnungen des Umzugsgutes zum Pflichtenkatalog hinzu (§ 451 a Abs. 2 HGB). Eine besondere Haftungsbefreiung greift in den Fällen des § 415d HGB. Für Güterschäden besteht ein Haftungshöchstbetrag gem. § 451 e HGB. Soweit die §§ 451-451 h HGB keine besonderen Bestimmungen treffen, bleiben die allgemeinen Vorschriften für das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB) anwendbar.

Für die Beförderung von Möbeln und sonstigem Umzugsgut gelten (im Interesse des Absenders, der vielfach kein Kaufmann ist) etliche Sonderbestimmungen gegenüber der allgemeinen Regelung des Frachtvertrags (§§ 451 ff. HGB). So ist u. a. der Frachtführer zum Ab- und Aufbauen der Möbel sowie zur Ver- und Entladung des Umzugsguts verpflichtet, die Haftungshöchstbeträge sind anders geregelt (620 EUR je Kubikmeter Laderaum) und abweichende Vereinbarungen sind nur eingeschränkt zulässig.




Vorheriger Fachbegriff: Umzugskostenrecht | Nächster Fachbegriff: UN


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen