Unbestimmte Rechtsbegriffe

Rechtssicherheit

. Als u. R. bezeichnet man die in Gesetzen verwendeten Typenbegriffe, die verschiedene, aber ähnliche Sachverhalte umfassen (z.B. "Tagesanbruch", "Gefahr", "wichtiger Grund", "öffentliche Sicherheit u. Ordnung", "Sicherheit u. Leichtigkeit des Verkehrs", "Zuverlässigkeit", "Eignung"). U.R. sind wegen der notwendigen Anpassung der abstrakten Gesetze an die konkreten Situationen unvermeidlich. Anders als das Ermessen, das die Verwaltung zur eigenverantwortlichen Setzung einer Rechtsfolge im Einzelfall ermächtigt, weisen u. R. der Behörde die Aufgabe zu, einen konkreten Sachverhalt unter einen gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren. Die Rspr. hält überwiegend daran fest, dass die Anwendung u.R. auf den Einzelfall grundsätzlich nur eine Entscheidung zulasse u. deshalb uneingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sei. Nur bei Prüfungsentscheidungen u. sonstigen Leistungsbewertungen, insbes. im Schulrecht u. im Beamtenrecht, räumt sie der Behörde mit Rücksicht auf die dabei zu fällenden höchstpersönlichen, also unvertretbaren u. nicht nachvollziehbaren Werturteile einen Beurteilungsspielraum ein u. begnügt sich damit zu prüfen, ob die Verwaltung allgemeingültige Bewertungsgrundsätze missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt, falsche Tatsachen zugrunde gelegt oder Verfahrensfehler begangen hat.

sind solche, deren Inhalt nicht durch einen fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern bei der Rechtsanwendung auf einen gegebenen Tatbestand im Einzelfall einer Fixierung bedarf. Diese liegt entweder im Bereich des Tatsächlichen (z. B. bei dem Begriff Dunkelheit) oder des Rechtlichen (Gemeinwohl, berechtigte Interessen). Die Fixierung kann insbes. in einer Wertausfüllung bestehen (z. B. gute Sitten, unsittlich; normative Tatbestandsmerkmale und Rechtsbegriffe). Die Verwendung von u. R. in der Gesetzgebung - auch soweit diese Verwaltungsbehörden zu einem Eingriff ermächtigt - verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, zumal die Handhabung solcher Begriffe der rechtlichen Nachprüfung unterliegt, soweit nicht der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. auch Ermessen, auch zur gerichtlichen Überprüfung).




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