Unfallverhütung

Vorsorge gegen Arbeitsunfälle. Sie ist u.a. Aufgabe der Berufsgenossenschaften, die spezielle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtende V.-Vorschriften erlassen. Deren Einhaltung wird durch technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften überwacht. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist ferner ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Verstöße gegen Schutzvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 20 000 DM geahndet werden.

Im Sozialrecht:

Die Unfallverhütung gehört zu den Präventionsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Massnahmen der Unfallverhütung sind der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (§§ 15 SGB VII), die Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch technische Aufsichtsbeamte (§§ 17, 18 SGB VII), die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Betrieben mit regelmässig mehr als 20 Beschäftigten (§22 SGB VII), die Einrichtung überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und arbeitstechnischer Dienste (§24 SGB VII) und die Ausbildung der mit der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in den Unternehmen betrauten Personen (§23 SGB VII). Der Unfallverhütung dient ferner staatliches Arbeitsschutzrecht. Die Einhaltung der Massnahmen der Unfallverhütung wird durch Technische Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger überwacht. Diese können Anordnungen treffen, die zur Erfüllung der Pflichten auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung von Gesundheitsgefahren notwendig sind (§§17 Abs. 1, 19 SGB VII). Weiter dient der Unfallverhütung die Beratung der Unternehmer und der Versicherten durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 17 Abs. 1 SGB VII).

ist die vorbeugende Vorsorge gegen Unfälle. Die U. ist Aufgabe der Versicherungsträger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften). Diese erlassen - als Satzung - besondere UnfallverhütungsVorschriften. Ihre Einhaltung wird durch technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften überwacht. Bei Verstößen kann Geldbuße bis zu 10 000 Euro verhängt werden. Lit.: Kemper, H., Unfallverhütung, 2002




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