Unmittelbarer Besitz

ist ein Besitz, bei dem der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft unmittelbar selbst ausübt, sich also keines Besitzmittlers wie beim mittelbaren B. bedient; der unmittelbare B. wird allerdings nicht dadurch beseitigt, dass ein Besitzdiener die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, § 855 BGB; Unfreiwilliger Besitzverlust.

Besitz, unmittelbarer

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB). Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache und damit der Erwerb des unmittelbaren Besitzes kann aus einer willentlichen Übertragung des bisherigen Besitzers oder dessen Besitzdiener mit dessen Einverständnis oder aus einer eigenmächtigen Ansichnahme des Erwerbers ohne Willen des bisherigen Besitzers resultieren. In beiden Fällen ist erforderlich, dass zwischen dem Erwerber und der Sache eine räumliche Beziehung hergestellt wird, die es dem Erwerber unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken. Ferner wird verlangt, dass die räumliche Beziehung der Person zur Sache von einer gewissen Dauer ist. Eine nur vorübergehende Berührung der Sache bzw. kurzfristige Entgegennahme reicht für eine Besitzbegründung noch nicht aus.
Beispiel: Wer eine Ware zur Prüfung in die Hand nimmt, erwirbt allein dadurch noch keinen Besitz.
Ferner setzt der Erweb unmittelbaren Besitzes voraus, dass der Erwerber den Willen hat, die Sache zu besitzen. Dabei reicht jedoch ein allgemeiner Besitzerwerbswille aus. Dieser ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein rein natürlicher, sodass auch ein nicht voll Geschäftsfähiger, der über die gebotene Einsichtsfähigkeit verfügt, wirksam Besitz erwerben und übertragen kann.

Besitz.




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